Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Dipl.-Ing. Simon Basak, Kfz-Sachverständiger (nachfolgend „Sachverständiger“), und seinen Auftraggebern über die Erstellung von Gutachten, Bewertungen, Beweissicherungen und sonstigen sachverständigen Leistungen rund um Kraftfahrzeuge.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Sachverständige ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Sachverständige den Auftrag annimmt, ausdrücklich oder durch Beginn der Arbeit. Der Auftrag kann mündlich, telefonisch oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erteilt werden. Auf Wunsch bestätigt der Sachverständige den Auftrag in Textform.
(2) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, zum Beispiel Unfallgutachten, Wertgutachten, Oldtimer-Gutachten oder Beweissicherung. Der Vertrag ist ein Werkvertrag.
(3) Der Sachverständige erstellt das Gutachten unabhängig, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis.
(4) Das Gutachten gibt den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung und die Marktlage zu diesem Zeitpunkt wieder. Wertangaben sind sachverständige Einschätzungen. Sie sind keine Zusicherung eines bestimmten Verkaufs- oder Erstattungspreises.
(5) Der Sachverständige darf geeignete Dritte hinzuziehen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ermöglicht dem Sachverständigen rechtzeitig den Zugang zum Fahrzeug. Er stellt die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, zum Beispiel Fahrzeugpapiere, Unfallbericht, Reparaturrechnungen, Schadenfotos und Wartungsnachweise.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Beauftragung berechtigt ist, zum Beispiel als Eigentümer, Halter oder mit Vollmacht des Eigentümers.
(3) Der Sachverständige darf das Fahrzeug vermessen und fotografieren und die Aufnahmen für das Gutachten verwenden.
(4) Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht rechtzeitig, verlängern sich Fristen entsprechend. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben haftet der Auftraggeber, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 4 Termine und Bearbeitungszeit
(1) Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Besichtigungstermin bis 24 Stunden vorher kostenfrei absagen oder verschieben.
(2) Bei späterer Absage oder wenn das Fahrzeug zum vereinbarten Termin ohne Absage nicht zugänglich ist, kann der Sachverständige die tatsächlich entstandenen Fahrt- und Ausfallkosten berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(3) Angaben zur Bearbeitungsdauer, zum Beispiel „innerhalb weniger Werktage“, sind Richtwerte. Verbindlich sind Fristen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Bearbeitungszeit beginnt, wenn die Besichtigung stattgefunden hat und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Art des Auftrags:
a) Bei Unfallgutachten berechnet der Sachverständige ein Grundhonorar, das sich nach der Höhe des ermittelten Schadens richtet. Maßgeblich ist die Honorartabelle des Sachverständigen. Der Sachverständige stellt sie dem Auftraggeber auf Anfrage vor der Beauftragung in Textform zur Verfügung.
b) Bei Wertgutachten, Oldtimer-Gutachten, Beweissicherungen und sonstigen Leistungen rechnet der Sachverständige nach Aufwand zum Stundensatz von 110,00 € ab, oder nach einer bei Auftragserteilung vereinbarten Pauschale.
Der Sachverständige nennt dem Auftraggeber vor der Beauftragung mündlich oder in Textform die Berechnungsgrundlage und auf Wunsch den voraussichtlichen Preis. Ist keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).
(2) Nebenkosten werden zusätzlich berechnet: Fahrtkosten mit 0,80 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg), Fotos mit 2,00 € je Foto im ersten Satz und 0,50 € je Foto im zweiten Satz, Schreibkosten mit 2,00 € je Seite sowie Porto und sonstige Auslagen nach tatsächlichem Aufwand.
(3) Alle Preise sind Endpreise. Der Sachverständige ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und nicht ausgewiesen.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Der Sachverständige kann angemessene Vorschüsse verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Das Honorar ist unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens und davon, ob ein Dritter, zum Beispiel eine Versicherung, die Kosten erstattet.
(6) Gegen Forderungen des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 6 Unfallgutachten und Abtretung
(1) Bei einem Unfallgutachten kann der Auftraggeber seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Schädiger oder dessen Versicherung in Höhe des Honorars erfüllungshalber an den Sachverständigen abtreten. Der Sachverständige nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in einer gesonderten Erklärung in Textform.
(2) Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Der Auftraggeber bleibt Schuldner des Honorars, soweit der Sachverständige von dem Dritten keine Zahlung erhält. Der Auftraggeber unterstützt den Sachverständigen bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs.
(3) Der Sachverständige erbringt keine Rechtsberatung und keine Schadenregulierung für den Auftraggeber. Er übermittelt das Gutachten auf Wunsch an die vom Auftraggeber benannte Versicherung oder an den benannten Rechtsanwalt.
§ 7 Nutzung des Gutachtens und Urheberrecht
(1) Das Gutachten wird in der Regel digital als PDF übergeben. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber zusätzlich eine gedruckte Ausfertigung gegen Berechnung der Schreibkosten nach § 5 Abs. 2.
(2) Das Gutachten ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber darf es für den vereinbarten Zweck nutzen und an Beteiligte weitergeben, die mit diesem Zweck zu tun haben, zum Beispiel Versicherung, Rechtsanwalt, Werkstatt, Gericht, Käufer oder Leasinggeber.
(3) Veröffentlichung, Vervielfältigung zu anderen Zwecken, Änderung oder Auszüge des Gutachtens bedürfen der Zustimmung des Sachverständigen.
§ 8 Mängel und Haftung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Schreib-, Rechen- und Datenfehler soll der Auftraggeber dem Sachverständigen unverzüglich mitteilen. Der Sachverständige berichtigt sie kostenlos.
(2) Der Sachverständige haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Der Sachverständige stellt sie dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung, sie steht außerdem auf der Website unter „Widerrufsbelehrung“.
(2) Bei Dienstleistungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Sachverständige die Leistung vollständig erbracht hat und erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat und seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Widerruft der Verbraucher, nachdem die Leistung auf sein Verlangen begonnen hat, schuldet er Wertersatz nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 357a BGB).
§ 10 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.
§ 11 Verbraucherstreitbeilegung
Der Sachverständige ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Paderborn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.